Hagelversicherung
Der Monat Dezember ist nicht nur für Arbeitnehmer wichtig, die auf das Dreizehnte warten, sondern auch für Landwirte, denen zwischen dem 14. und 29. der Schaden, den sie durch Unwetterbilden wie Hagel und Frost in ihren Obst- und Weinanalgen erlitten haben, von den Versicherungsgesellschaften erstattet wird. Die Versicherungsagentur der LHG gehört zu den raschen Zahlern, allein am 14. Dezember wurden bereits 80% der Schadenssummen ausbezahlt.
Im vergangenen Dezember hat die LHG über 1,1 Mio. Euro an Schadenszahlungen getätigt, und zwar an rund 150 Landwirte, die die Hagelversicherung aktiviert hatten. Obst- und Weinbauer Michael Staffler (im Bild), langjähriges Mitglied der Hauptgenossenschaft, gehört zu den frühen Empfängern der Auszahlung, was bedeutet, dass er bereits am 14. Dezember die Schadenserstattung bezogen hat.
Die Versicherungsbedingungen und Tarife der Hagelpolizze werden alljährlich vom Hagelschutzkonsortium in Zusammenarbeit mit den Versicherungsgesellschaften vereinbart und in der sogenannten „polizza collettiva“ zusammengefasst. Das bedeutet, dass jede Versicherungsgesellschaft die Hagelpolizze zu den vereinbarten Konditionen anbieten muss. Darum stellt sich die Frage, warum ein Landwirt die Hagelpolizze bei der LHG abschließen sollte? In erster Linie ist zu sagen, dass die LHG im Unterschied zu anderen Versicherungsgesellschaften Schäden tendenziell früher ausbezahlt. Abgesehen davon kann ein Mitglied über die LHG zusätzliche Polizzen wie die Hof- oder Traktorversicherung zum vorteilhaften Mitgliedspreis erwerben. Dabei ist nennenswert, dass die Hauptgenossenschaft die einzige Agentur ist, die für Mitglieder sogar Maschinen wie Hebebühnen versichert, also Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Die Hagelpolizze deckt nicht nur Hagelschäden ab, sondern auch Starkregen, Starkwind, Schneedruck, eventuell Frost und andere extreme atmosphärische Ereignisse. Mit dieser Polizze können sowohl Anlagen mit Schutznetz als auch solche ohne versichert werden.
Die Versicherungsberater der LHG raten dazu, die Hagelpolizze so früh wie möglich zu aktivieren, berücksichtigend, dass dies erst ab Anfang März möglich ist. Das frühzeitige Aktivieren ist darum wichtig, weil die Polizze im Falle von Hagel erst nach drei Tagen nach Abschluss aktiv ist, im Falle von Frost erst nach zwölf Tagen. Es sei angemerkt, dass die Polizze nur bis Ende Mai aktiviert werden kann und natürlich solange das versicherbare Kapital nicht ausgeschöpft wurde.
Die Mitglieder sollten auch wissen, dass für die Hagelpolizze EU-Beiträge vorgesehen sind. Das Ansuchen für den Beitrag kann über den Südtiroler Bauernbund oder Coldiretti gestellt werden. Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist der versicherbare Wert der Anlage. Antragstellende sollten unbedingt nur den reellen Wert der Ernte versichern, da bei einem zu hohen Wert der Beitrag gekürzt oder gar gestrichen werden kann. Zumal die Hagelpolizze teuer ist und der Beitrag bis zu 70 Prozent der Kosten abdeckt, lohnt es sich präzise zu sein.
Bevor die Hagelpolizze aktiviert wird, ist es ratsam, alle Schutznetze und Frostberegnungen bei der eigenen Genossenschaft eintragen zu lassen, da solche Systeme den Prämiensatz der Polizze verringern. Zudem sollten die Flächengrößen bei Bedarf richtiggestellt und sodann der aktualisierte „Obstbaukataster“ angefordert werden, der für den Polizzenabschluss unbedingt erforderlich ist. Weinbauern hingegen müssen die „Weinbaukartei“ vorlegen, welche sie über die Kellerei, die sie beliefern, beziehen können.
Die Versicherungsbedingungen und Tarife der Hagelpolizze werden alljährlich vom Hagelschutzkonsortium in Zusammenarbeit mit den Versicherungsgesellschaften vereinbart und in der sogenannten „polizza collettiva“ zusammengefasst. Das bedeutet, dass jede Versicherungsgesellschaft die Hagelpolizze zu den vereinbarten Konditionen anbieten muss. Darum stellt sich die Frage, warum ein Landwirt die Hagelpolizze bei der LHG abschließen sollte? In erster Linie ist zu sagen, dass die LHG im Unterschied zu anderen Versicherungsgesellschaften Schäden tendenziell früher ausbezahlt. Abgesehen davon kann ein Mitglied über die LHG zusätzliche Polizzen wie die Hof- oder Traktorversicherung zum vorteilhaften Mitgliedspreis erwerben. Dabei ist nennenswert, dass die Hauptgenossenschaft die einzige Agentur ist, die für Mitglieder sogar Maschinen wie Hebebühnen versichert, also Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Die Hagelpolizze deckt nicht nur Hagelschäden ab, sondern auch Starkregen, Starkwind, Schneedruck, eventuell Frost und andere extreme atmosphärische Ereignisse. Mit dieser Polizze können sowohl Anlagen mit Schutznetz als auch solche ohne versichert werden.
Die Versicherungsberater der LHG raten dazu, die Hagelpolizze so früh wie möglich zu aktivieren, berücksichtigend, dass dies erst ab Anfang März möglich ist. Das frühzeitige Aktivieren ist darum wichtig, weil die Polizze im Falle von Hagel erst nach drei Tagen nach Abschluss aktiv ist, im Falle von Frost erst nach zwölf Tagen. Es sei angemerkt, dass die Polizze nur bis Ende Mai aktiviert werden kann und natürlich solange das versicherbare Kapital nicht ausgeschöpft wurde.
Die Mitglieder sollten auch wissen, dass für die Hagelpolizze EU-Beiträge vorgesehen sind. Das Ansuchen für den Beitrag kann über den Südtiroler Bauernbund oder Coldiretti gestellt werden. Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist der versicherbare Wert der Anlage. Antragstellende sollten unbedingt nur den reellen Wert der Ernte versichern, da bei einem zu hohen Wert der Beitrag gekürzt oder gar gestrichen werden kann. Zumal die Hagelpolizze teuer ist und der Beitrag bis zu 70 Prozent der Kosten abdeckt, lohnt es sich präzise zu sein.
Unser TIPP |
Bevor die Hagelpolizze aktiviert wird, ist es ratsam, alle Schutznetze und Frostberegnungen bei der eigenen Genossenschaft eintragen zu lassen, da solche Systeme den Prämiensatz der Polizze verringern. Zudem sollten die Flächengrößen bei Bedarf richtiggestellt und sodann der aktualisierte „Obstbaukataster“ angefordert werden, der für den Polizzenabschluss unbedingt erforderlich ist. Weinbauern hingegen müssen die „Weinbaukartei“ vorlegen, welche sie über die Kellerei, die sie beliefern, beziehen können.
von Patrick.Bisesti@ca.bz.it
01.02.2022
01.02.2022