Versicherungsschutz

Starten wir sofort mit der wichtigsten Frage: Deckt die Versicherung den Schaden an Dritten ab, wenn der Landwirt nicht über einen gültigen Befähigungsnachweis zur Nutzung von Traktoren und Hebebühnen verfügt? Die Antwort ist klar Nein!
Am 22. Februar 2012 hat die Staat-Regionen Konferenz mit einem Abkommen die Befähigung für Anwender bestimmter Arbeitsmittel (Art. 73, Abs. 5 des GvD. Nr. 81/2008) geregelt. Die Bestimmung zur Verpflichtung eine spezifische Befähigung für bestimmte Arbeitsmittel zu erlangen, ist für alle betroffenen Arbeitsmittel, welche in der Landwirtschaft eingesetzt werden, am 31. Dezember 2017 in Kraft getreten. Betroffen sind all jene, die bestimmte Arbeitsmittel benutzen. Dies können Selbständige, ihre mitarbeitenden Familienmitglieder, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten sowohl jene, die in der Pflichtversicherung in der Landwirtschaft eingeschrieben sind (bauernversichert), als auch die Verwandten und Verschwägerten bis zum 6. Grad, welche gelegentlich und unentgeltlich im Betrieb mitarbeiten.

Das Abkommen sieht auch Weiterbildungen in Form von Auffrischungskursen vor. Die Grundausbildung und die 4-stündigen Auffrischungskurse sind jeweils fünf Jahre gültig. Durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 1493 vom 27.12.2016 ist es auch möglich die Auffrischungskurse mittels E-Learning zu absolvieren.

Die Berechnung der Frist beginnt mit Inkrafttreten der Bestimmung (31.12.2017):
  • Anwender von Arbeitsmitteln, welche den Grund- oder Auffrischungskurs vor dem 31.12.2017 absolviert haben, mussten innerhalb 31.12.2022 den nächsten Auffrischungskurs besuchen;
  • Anwender von Arbeitsmitteln, welche nach dem 31.12.2017 den Grund- oder Auffrischungskurs absolvieren, müssen innerhalb von fünf Jahren nach Kursabschluss den nächsten Auffrischungskurs besuchen.

Die Wichtigkeit dieser Befähigung ist nicht zu unterschätzen. Zum einen, weil beim Kurs vermittelt wird, wie man das Fahrzeug auch in kritischen Situationen im Griff behält, zum anderen ist der Nachweis bei einem Schadensfall während der Arbeit zwingend notwendig, damit der Versicherungsschutz greift.

Die Versicherungsgesellschaften schließen ausdrücklich jeglichen Schadensersatz aus, wenn der Versicherte gegen geltendes Recht verstößt bzw. nicht über alle notwendigen Befähigungsnachweise verfügt. Somit deckt die Hofhaftpflichtversicherung Schäden an Dritten nur dann ab, wenn der Versicherte einen gültigen Nachweis vorweisen kann. Im gegenteiligen Fall muss der Landwirt für den Schaden selbst aufkommen.

Unser TIPP
Kontrollieren Sie das Datum auf der Kurs-Teilnahmebestätigung und achten Sie darauf, dass seit dem letzten Kurs nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Die Auffrischungskurse haben eine Dauer von vier Stunden und können sowohl in Präsenz in allen Bezirken als auch online absolviert werden. Der Online-Kurs hat den Vorteil, dass er bequem von zu Hause aus absolviert werden kann. Der Südtiroler Bauernbund bietet den Kurs in beiden Formen an. Alle Informationen hierzu finden Sie unter www.sbb.it/weiterbildung. Für Informationen zum Versicherungsschutz können Sie sich an Ihre Filiale oder Ihren Versicherungsberater wenden.


von Patrick.Bisesti@ca.bz.it
01.01.2023